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Patentanwaltsgesetz § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.03.2023
§ 11 am 30.03.2023
§ 14 am 30.03.2023
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 10.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008
§ 12 gültig von 07.07.1967 bis 09.01.2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 15/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
10.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
26/03 Patentrecht
Text
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins
Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
(2)
Absatz 2
Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.
(3)
Absatz 3
Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40096000
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P12/NOR40096000
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