Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozessrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Artikel 134, Absatz 2, Litera c, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Patentrecht, Markenrecht, Halbleiterschutzrecht, Musterrecht, Gebrauchsmusterrecht, Schutzzertifikatsrecht, Sortenschutzrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P11/NOR40022649

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