Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Formalversicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsHat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
  2. Absatz 2Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 6, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.
  3. Absatz 3Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.
  4. Absatz 4Hat eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Absatz 2 und 3 sind anzuwenden
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40066225

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P8/NOR40066225

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