Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 679/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 74,
  1. Absatz einsAnspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 3,) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 56, die dort genannten weiblichen Angehörigen.
  2. Absatz 2Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  3. Absatz 3Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 2,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Absatz 2, ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095554

Alte Dokumentnummer

N6196749124L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P74/NOR12095554

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