Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70a
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a.
(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3)Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 7,00 € und höchstens 17,81 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4)Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Schlagworte
Genesungsheim
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40102022