Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Abs. 1 und 2: Grundsatzbestimmung

Text

Beziehungen zu den Krankenanstalten

Paragraph 68,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß Paragraph 66, anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit anderen als in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
  3. Absatz 3Für Krankenanstalten nach Absatz 2, ist Paragraph 149, Absatz 3,, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40062259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P68/NOR40062259

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