Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 57.Paragraph 57,
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40062246