Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 48,
  1. Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095518

Alte Dokumentnummer

N6196749088L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P48/NOR12095518

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