Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Unfallversicherung

Paragraph 3,

Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Versicherung;
  2. Ziffer 2
    Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
  3. Ziffer 3
    Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b, oder 18 bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben; sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen;
  4. Ziffer 4
    Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
  5. Ziffer 5
    Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40027189

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P3/NOR40027189

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