Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12, 14 lit. b oder 18 bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben; sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b, oder 18 bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben; sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen;