Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Einzahlung der Beiträge

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2Beiträge nach Paragraph 20 d, sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Absatz eins,

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40066234

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P23/NOR40066234

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