Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.8999

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 218 Abs. 1 Z 2).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretens- und Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Aufteilung der Beitragslast

Paragraph 22,
  1. Absatz einsVon den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,25 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)

  3. Absatz 4Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 5,) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,)

  4. Absatz 6Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40161886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P22/NOR40161886

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