Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen
§ 12a.Paragraph 12 a,
Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im § 11 genannten Fristen zu melden. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im Paragraph 11, genannten Fristen zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095474
Alte Dokumentnummer
N6196749044L