Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1967
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
80/06 Bodenreform
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsHaben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern.
(2)Absatz 2Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
(3)Absatz 3Im Falle der Abs. 1 und 2 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden.Im Falle der Absatz eins und 2 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131144
Alte Dokumentnummer
N8196729114L