Bundesrecht konsolidiert

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Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 Art. 1 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
  2. Absatz 2Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
  3. Absatz 3Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131151

Alte Dokumentnummer

N8196729121L

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