Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1967
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
80/06 Bodenreform
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
(2)Absatz 2Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(3)Absatz 3Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131151
Alte Dokumentnummer
N8196729121L