Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 42o

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42o

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung

Paragraph 42 o,
  1. Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. Absatz 2Der Dienststellenausschuss nach Absatz eins, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. Ziffer eins
      zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,
    2. Ziffer 2
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.
  3. Absatz 3Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  4. Absatz 4Der Dienststellenausschuss nach Absatz 3, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der jeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. Ziffer eins
      zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,
    2. Ziffer 2
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40189298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P42o/NOR40189298

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