Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42o
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
31.03.2019
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2016Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung
§ 42o.Paragraph 42 o,
(1)Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(2)Absatz 2Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dassDer Dienststellenausschuss nach Absatz eins, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,
neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.
(3)Absatz 3Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(4)Absatz 4Der Dienststellenausschuss nach Abs. 3 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der jeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Maßgabe weiter wahr, dassDer Dienststellenausschuss nach Absatz 3, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der jeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Maßgabe weiter wahr, dass
zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,
neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.
Im RIS seit
30.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40189298