Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 42g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42g

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 42 g,
  1. Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
    1. Ziffer eins, Litera a
      der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,
      1. Litera b
        der beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten
      eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und
    2. Ziffer 2
      sich die Zuständigkeit des
      1. Litera a
        beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,
      2. Litera b
        beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes
      erstreckt.
  2. Absatz 2Die Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes
    ist.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40149960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P42g/NOR40149960

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