Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.
  3. Absatz 3Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 26, nicht.
  4. Absatz 4Ein Organ der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins,) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
  5. Absatz 5Beschwerden nach Absatz 4, sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
  6. Absatz 6Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, ist mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Organen der Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,
    3. Ziffer 3
      der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
    4. Ziffer 4
      der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.
  7. Absatz 7Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und
    3. Ziffer 3
      – wenn keine Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.
  8. Absatz 8Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40205955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P41/NOR40205955

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