Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 39

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT IV
Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Paragraph 39,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
  3. Absatz 3Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40230415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P39/NOR40230415

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