(2)Absatz 2Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach Paragraph 20, Absatz 7, oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.