(1)Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer
für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und
des Amtes der Bundesimmobilien,
beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer
für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie
für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)
beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,
beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
beim Kommando Einsatzunterstützung,
beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)