Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Fachausschüsse

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
    1. Ziffer eins
      bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
    2. Ziffer 2
      bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
    3. Ziffer 3
      beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
    4. Ziffer 4
      bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    5. Ziffer 5
      bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
      2. Litera b
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      3. Litera c
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
    6. Ziffer 6
      beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer
      1. Litera a
        für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
      2. Litera b
        für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und
      3. Litera c
        beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    7. Ziffer 7
      beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten
      1. Litera a
        der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,
      2. Litera b
        der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
      3. Litera c
        der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),
      4. Litera d
        der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
      5. Litera e
        der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und
      6. Litera f
        des Amtes der Bundesimmobilien,
    8. Ziffer 8
      beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer
      1. Litera a
        für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie
      2. Litera b
        für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

    1. Ziffer 10
      beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,
    2. Ziffer 11
      beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
    3. Ziffer 12
      beim Kommando Einsatzunterstützung,
    4. Ziffer 13
      beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,

    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  2. Absatz eins aIm Anwendungsbereich des Absatz eins, Ziffer 5, ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
  3. Absatz 2Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
  4. Absatz 3Gehören am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.
  5. Absatz 4Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

V: BGBl.Nr. 35/1968

Schlagworte

Steuerkoordination, Fliegerabwehrtruppenschule

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40211835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P11/NOR40211835

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