Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 1

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT I
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch II, römisch III und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  3. Absatz 3Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  5. Absatz 5Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P1/NOR40109080

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