Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 32
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Außerkrafttretensdatum
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 32
DIREKTORIUM: VERFAHREN
Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der Bank erfordern.
Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit zur Erörterung steht.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075102