(Anm.:letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 75/1997)(Anm.:letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 1997,)
Die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 2 des Übereinkommens und Artikel VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 28. Mai 1966 in Kraft.Die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 2 des Übereinkommens und Artikel römisch VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 28. Mai 1966 in Kraft.
Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Algerien, Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Gabon, Ghana, Guatemala, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Kuba, Laos, Liberia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauretanien, Mexiko, Nepal, Niger, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Rwanda, San Marino, Schweiz, Sierra Leone, Tansania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Indien, Irak, Iran, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Leopoldville), Laos, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Nepal, Panama, Philippinen, Schweiz, Tansania, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte zu dem Übereinkommen gemacht, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut haben:
Ägypten
Vorbehalte der Vereinigten Arabischen Republik
„1.Ziffer eins Artikel 37 Absatz 2 wird nicht angewendet.
2.Ziffer 2 Es versteht sich, daß der Beitritt zu diesem Übereinkommen keineswegs eine Anerkennung Israels durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik bedeutet. Weiters entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und Israel.“
Bahrain Vorbehalt:
Hinsichtlich Art. 27 Abs. 2, betreffend „diplomatisches Kuriergepäck“, behält sich die Regierung des Staates von Bahrain das Recht vor, diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls ernstliche Gründe für die Annahme sprechen, daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist.Hinsichtlich Artikel 27, Absatz 2,, betreffend „diplomatisches Kuriergepäck“, behält sich die Regierung des Staates von Bahrain das Recht vor, diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls ernstliche Gründe für die Annahme sprechen, daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist.
Botsuana
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwendbar sein soll.
Volksrepublik China
Die Regierung der Volksrepublik China erklärt einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16 enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und den Vertreter des Heiligen Stuhls.
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“
Frankreich Erklärung:
Die Regierung der Französischen Republik ist der Ansicht, daß Artikel 38 Absatz 1 so auszulegen ist, daß einem Diplomaten, der Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf die von diesem Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlung gewährt wird.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Bestimmungen der zwischen Frankreich und fremden Staaten in Kraft stehenden zweiseitigen Abkommen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt werden.
Irak Vorbehalt:
„Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 Absatz 2 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet wird.“
Jemen Vorbehalte:
1.Ziffer eins Die Arabische Republik Jemen hat das Recht, von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien Einfuhr gemäß Art. 36 des Übereinkommens vorgelegt wurde.Die Arabische Republik Jemen hat das Recht, von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien Einfuhr gemäß Artikel 36, des Übereinkommens vorgelegt wurde.
2.Ziffer 2 Wenn ernsthafte und begründete Annahme vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände enthält, die nicht in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen, wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.Wenn ernsthafte und begründete Annahme vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände enthält, die nicht in Artikel 27, Absatz 4, des Übereinkommens angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen, wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.
3.Ziffer 3 Vorbehalt betreffend die in Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission:Vorbehalt betreffend die in Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission:
die Arabische Republik Jemen wird die Bestimmungen dieses Absatzes nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden.
Demokratischer Jemen
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik.
Kambodscha Vorbehalt:
„Die in Artikel 37 Absatz 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Königlich Kambodschanischen Regierung anderen Kategorien des Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals, nicht gewährt werden.“
Katar Vorbehalte: I. Zu Art. 27 Abs. 3:römisch eins. Zu Artikel 27, Absatz 3 :,
Die Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei Fällen zu öffnen:
1.Ziffer eins bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität widersprechenden Absichten, indem diesem andere als in Abs. 4 des genannten Artikels angeführte diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen werden, was den Bestimmungen des Übereinkommens und dem internationalen Recht und Gewohnheit widerspricht.bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität widersprechenden Absichten, indem diesem andere als in Absatz 4, des genannten Artikels angeführte diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen werden, was den Bestimmungen des Übereinkommens und dem internationalen Recht und Gewohnheit widerspricht.
In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium als auch die betreffende Mission benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums. Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.
2.Ziffer 2 Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht, daß die genannten Verletzungen verübt worden sind.
In einem solchen Fall wird das Gepäckstück nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums und in Beisein eines Mitglieds der betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an den Herkunftsort zurückgeschickt.
II. zu Art. 37 Abs. 2:römisch II. zu Artikel 37, Absatz 2 :,
Der Staat Katar erachtet sich nicht an Art. 37 Abs. 2 gebunden.Der Staat Katar erachtet sich nicht an Artikel 37, Absatz 2, gebunden.
Kuwait
Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden) diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.
Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen weder eine Anerkennung „Israels“ noch die Aufnahme durch das Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm bedeutet.
Libyen
Die Sozialistische Libysche Arabische Volks-Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.
Marokko
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37 Absatz 2 keine Anwendung findet.
Mazedonien (Nordmazedonien) Erklärung:
Zu Art. IV des Fakultativprotokolls betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen auch auf Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, angewendet werden sollen.Zu Art. römisch IV des Fakultativprotokolls betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen auch auf Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, angewendet werden sollen.
Mongolei Vorbehalt:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 214/1993)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1993,)
Unter Bezugnahme auf die Art. 48 und 50 erachtet es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik für nötig, auf den diskriminierenden Charakter der Art. 48 und 50 des Wiener Übereinkommens aufmerksam zu machen und erklärt, daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten zum Gegenstande hat, die die Interessen aller Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten offen stehen sollte.Unter Bezugnahme auf die Artikel 48 und 50 erachtet es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik für nötig, auf den diskriminierenden Charakter der Artikel 48 und 50 des Wiener Übereinkommens aufmerksam zu machen und erklärt, daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten zum Gegenstande hat, die die Interessen aller Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten offen stehen sollte.
Nepal Vorbehalt:
„Unter dem Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 8 Absatz 3 des Übereinkommens, daß die vorherige Zustimmung der Königlich Nepalesischen Regierung für die Ernennung eines Angehörigen eines dritten Staates, der nicht gleichzeitig Angehöriger des Entsendestaates ist, zum Mitglied des diplomatischen Personals einer Mission in Nepal erforderlich ist.“
Niederlande Erklärung:
Anläßlich des Beitritts des Königreichs der Niederlande zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erklärt das Königreich der Niederlande, daß es die Worte, nicht, ausschließlich durch Wirkung des Rechts des Empfangsstaates' in Artikel II des Fakultativprotokolls betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft in dem Sinne auslegt, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nicht als Erwerb der Staatsbürgerschaft ausschließlich durch Wirkung des Rechts angesehen wird.in Artikel römisch II des Fakultativprotokolls betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft in dem Sinne auslegt, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nicht als Erwerb der Staatsbürgerschaft ausschließlich durch Wirkung des Rechts angesehen wird.
Portugal
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 37 Absatz 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 129/1973)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37 Absatz 2 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1973,)
Sambia Erklärung:
(Die Regierung von Sambia) wünscht nicht, daß die Vorbehalte und Erklärungen, die vom Vereinigten Königreich in bezug auf gewisse Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 27 (3), 37 (2) und 11 (1) des genannten Übereinkommens abgefaßt wurden, beibehalten werden.
Nach eingeführter Praxis wird Sambia ab dem Datum als Mitglied des Übereinkommens betrachtet, ab dem es die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernahm.
Saudi-Arabien
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27 Absatz 4 wie Libyen.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens:
„Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalbestand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“
Die Vorbehalte der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entsprechen inhaltlich diesem Vorbehalt.
Sudan
Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aus 1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, ausgenommen im Falle von Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals nicht gewährt werden. Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit, selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht gewährt wird.
Syrien
Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung wird dem Verwaltungs- und technischen Personal einer Mission nur während der ersten sechs Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt.
Ukraine
(Anm.: Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken):Anmerkung, Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken):
Der Vorbehalt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.
Venezuela Vorbehalt:
„Gemäß der Verfassung von Venezuela sind alle venezolanischen Staatsangehörigen vor dem Gesetze gleich und keiner darf besondere Vorrechte genießen; aus diesem Grund wird ein formeller Vorbehalt zu Artikel 38 des Übereinkommens gemacht.“
Weißrussland
(Anm.: Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken)Anmerkung, Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken)
Der Vorbehalt der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.
Vietnam
Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das Verwaltungs- und technische Personal und deren Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten vereinbart werden.