Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll Art. 5

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1966

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDer Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, daß einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt.
  2. Absatz 2Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten.
  3. Absatz 3Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000418

Dokumentnummer

NOR12006608

Alte Dokumentnummer

N1196613261R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/66/A5/NOR12006608

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