Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
28.05.1966
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
(1)Absatz einsDer Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, daß einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt.
(2)Absatz 2Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten.
(3)Absatz 3Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10000418
Dokumentnummer
NOR12006608
Alte Dokumentnummer
N1196613261R