Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll Art. 45

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1966

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 45

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 45

Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen oder wird eine Mission endgültig oder vorübergehend abberufen,

  1. Litera a
    so hat der Empfangsstaat auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Mission zu achten und zu schützen;
  2. Litera b
    so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Mission übertragen;
  3. Litera c
    so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000418

Dokumentnummer

NOR12006648

Alte Dokumentnummer

N1196613301R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/66/A45/NOR12006648

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