Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 34
Inkrafttretensdatum
28.05.1966
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 34
Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder - abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichen Vermögen, es sei denn, daß der Diplomat es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission benützt;
Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Absatz 4;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögensteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.
Schlagworte
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10000418
Dokumentnummer
NOR12006637
Alte Dokumentnummer
N1196613290R