Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll Art. 29

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1966

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 29

Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.

Anmerkung

Siehe in diesem Zusammenhang das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.

Schlagworte

Immunität

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000418

Dokumentnummer

NOR12006632

Alte Dokumentnummer

N1196613285R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/66/A29/NOR12006632

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