Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll Art. 23

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1966

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 23

  1. Absatz einsDer Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
  2. Absatz 2Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.

Schlagworte

Grundsteuer, Grunderwerbsteuer

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000418

Dokumentnummer

NOR12006626

Alte Dokumentnummer

N1196613279R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/66/A23/NOR12006626

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