Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
28.05.1966
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 19
(1)Absatz einsIst der Posten des Missionschefs unbesetzt oder ist der Missionschef außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, so ist ein Geschäftsträger ad interim vorübergehend als Missionschef tätig. Den Namen des Geschäftsträgers ad interim notifiziert der Missionschef oder, wenn er dazu außerstande ist, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Entsendestaates dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaates.
(2)Absatz 2Ist kein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission im Empfangsstaat anwesend, so kann der Entsendestaat mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals mit der Leitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mission beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10000418
Dokumentnummer
NOR12006622
Alte Dokumentnummer
N1196613275R