Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1966

Typ

Vertrag - Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.10.1966

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Unterzeichnungsdatum

08.04.1965

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Titel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GEMEINSAME STAATSGRENZE
StF: BGBl. Nr. 229/1966 (NR: GP X RV 887 AB 929 S. 94. BR: S. 236.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 70 AB 86 S. 16. BR: AB 1461 S. 348.)

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR11000417

Alte Dokumentnummer

N1196612453P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/229/P0/NOR11000417

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