Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 9, Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer

  1. Absatz einsAbsolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium (Paragraph 13, Absatz eins,) durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen.
  2. Absatz 2Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Absatz 3, kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden.
  3. Absatz 3Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren Plätze (Paragraph 10, Absatz 4,) aufzunehmen. Die Aufnahme ist im Studienbuch (Paragraph 10, Absatz 5,) zu beurkunden.
  4. Absatz 4Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (Paragraph 13, Absatz eins,) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 4,), Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 4,) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (Paragraphen 18 und 23 Absatz 6,) abzulegen.
  5. Absatz 5Die Vorschriften der Paragraphen 4 und 6 gelten sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1991

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118700

Alte Dokumentnummer

N7196613907L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P9/NOR12118700

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