(4)Absatz 4Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4), Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (Paragraph 13, Absatz eins,) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 4,), Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 4,) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (Paragraphen 18 und 23 Absatz 6,) abzulegen.