(5)Absatz 5Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der Paragraphen 21, (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.