Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 45, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.
  5. Absatz 5Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der Paragraphen 21, (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.
  6. Absatz 6Die im Absatz 6, erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
  7. Absatz 7Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1991, treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.
  8. Absatz 8Der Paragraph 2, Absatz eins,, der Paragraph 5, Absatz 3,, der Paragraph 6, Absatz 5,, der Paragraph 7, Absatz eins und 3 bis 6, der Paragraph 12,, der Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4, der Paragraph 14, Absatz 4 bis 8, der Paragraph 17, Absatz 2,, der Paragraph 18, Absatz eins und 2, der Paragraph 19, Absatz 2 und 3, der Paragraph 20, Absatz eins und 3, der Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8, der Paragraph 22,, der Paragraph 23, Absatz 2,, der Paragraph 26, Absatz 3 bis 7 sowie Absatz 9 und 10, der Paragraph 27, Absatz 3,, 5 und 7, der Paragraph 28, Absatz eins,, 4 und 5, der Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 5, der Paragraph 33, Absatz 2 und 3, der Paragraph 34, Absatz eins,, 4 und 5, der Paragraph 38,, der Paragraph 40,, der Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 und der Paragraph 45, Absatz 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.
  9. Absatz 9Der Paragraph 6, Absatz 5, Litera e, ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Für Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, anzuwenden.
  11. Absatz 11Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, anzuwenden.
  12. Absatz 12Der Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.
  13. Absatz 13Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.
  14. Absatz 14Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Absatz 13, angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, entsprechenden Studienplan erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118743

Alte Dokumentnummer

N7196613950L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P45/NOR12118743

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