(3)Absatz 3Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß Paragraph 28,, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (Paragraph 27,) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (Paragraph 32,) oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.