Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

römisch fünf a. Abschnitt

Paragraph 40 a, LEHRGÄNGE UND KURSE AN AUSSERUNIVERSITÄREN WISSENSCHAFTLICHEN BILDUNGSEINRICHTUNGEN

  1. Absatz einsLehrgängen und Kursen an außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf bestimmte Zeit universitärer Charakter verliehen werden.
  2. Absatz 2Die Verleihung als Kurs oder Lehrgang im Sinn des Absatz eins, setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      die inhaltliche Gesamtverantwortung für den Kurs oder Lehrgang bei einer Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Kurses oder Lehrganges liegt,
    2. Ziffer 2
      der Unterricht durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal abgehalten wird, das, sofern nicht bloße Fertigkeiten vermittelt werden, über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfügt,
    3. Ziffer 3
      die für den Unterricht erforderliche Raum- und Sachausstattung vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Studiums anhand eines Finanzierungsplanes, der jährlich im vorhinein jeweils für den Zeitraum der Gesamtstudiendauer zu erstellen ist, glaubhaft gemacht wird,
    5. Ziffer 5
      das vorgelegte Unterrichtsprogramm zumindest die Bezeichnung des Kurses oder Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen zum Kurs oder Lehrgang, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet.
  3. Absatz 3Für die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von anerkannten Lehrgängen gilt Paragraph 18, Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4Aus einer Verleihung im Sinne des Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche gegen den Bund.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen und Lehrgängen zu informieren. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  6. Absatz 6Eine Verleihung im Sinn des Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1990

Schlagworte

Raumausstattung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118738

Alte Dokumentnummer

N7196613945L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P40a/NOR12118738

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