Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
AHStG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 34. Allgemeine BestimmungenParagraph 34, Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz einsAkademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (Paragraph 64, Absatz 3, Litera q, UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule (Universität) verbunden zu bleiben.
(3)Absatz 3Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4)Absatz 4Die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Die Verleihung der akademischen Grade (Paragraphen 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
(5)Absatz 5Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118730
Alte Dokumentnummer
N7196613937L