Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 21, Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

  1. Absatz einsFolgende Studien sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien der betreffenden Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind:
    1. Ziffer eins
      ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      Studien im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges;
    3. Ziffer 3
      Studien an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule.
    Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universitäten zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Absatz eins und des Paragraph 20, Absatz 4, an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (Paragraph 25,) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (Paragraph 8,), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,).
  3. Absatz 3Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (Paragraph 23,) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 25,) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
  5. Absatz 5Folgende Prüfungen (Paragraph 23,) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (Paragraph 23,) gleichwertig sind:
    1. Ziffer eins
      Prüfungen, die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      Prüfungen, die im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges abgelegt wurden;
    3. Ziffer 3
      Prüfungen, die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule abgelegt wurden.
    Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung oder Beurteilung anerkannt werden.
  7. Absatz 7Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 nicht berührt.
  8. Absatz 8Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Litera b und c UOG, Paragraphen 2, Absatz 4 und 45 Ziffer 10, AOG, Paragraphen 10, Ziffer 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12124887

Alte Dokumentnummer

N7199327981J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P21/NOR12124887

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