Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

22.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 16, Lehrveranstaltungen

  1. Absatz einsVon der zuständigen akademischen Behörde sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen sind insbesondere:
    1. Litera a
      Seminare und Privatissima (Absatz 2,),
    2. Litera b
      Vorlesungen (Absatz 3,),
    3. Litera c
      Proseminare und Übungen (Absatz 4,),
    4. Litera d
      Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Absatz 5,),
    5. Litera e
      Konversatorien (Absatz 6,),
    6. Litera f
      Praktika (Absatz 7,),
    7. Litera g
      Exkursionen (Absatz 8,),
    8. Litera h
      Projektstudien (Absatz 9,),
    9. Litera i
      Vorlesungen verbunden mit Übungen (Absatz 10,),
    10. Litera j
      Exkursionen verbunden mit Übungen oder Praktika (Absatz 11,).
  2. Absatz 2Seminare haben der wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, die Zahl der Teilnehmer so weit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.
  3. Absatz 3Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und die Methoden der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten.
  4. Absatz 4Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.
  5. Absatz 5Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien sind Wiederholungskurse für Diplomstudien, die den gesamten Stoff der Vorlesungen umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien können in Frage und Antwort gestaltet werden.
  6. Absatz 6Konversatorien sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an Angehörige des Lehrkörpers.
  7. Absatz 7Praktika haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen. Besteht an der Hochschule keine Möglichkeit, Praktika durchzuführen, so haben die Studierenden ihre Praxis bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, in Instituten, Anstalten oder Betrieben, deren Einrichtungen hiefür geeignet sind, abzuleisten. Die Dienststellen des Bundes sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.
  8. Absatz 8Exkursionen tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichtes bei.
  9. Absatz 9Projektstudien dienen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit hinsichtlich zweier oder mehrerer Fachgebiete anhand konkreter, fachübergreifender Fragestellungen und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken.
  10. Absatz 10Bei der Verbindung von Vorlesungen mit Übungen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit im Sinne des Absatz 3, den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung zu behandeln.
  11. Absatz 11Bei Exkursionen verbunden mit Übungen oder Praktika sind außerhalb der Universitäten und ihrer Einrichtungen konkrete Aufgaben und praktische Probleme des Fachgebietes in geeigneter Weise während einer Exkursion zu behandeln.
  12. Absatz 12Außer den in den Absatz eins bis 11 behandelten Typen von Lehrveranstaltungen können erforderlichenfalls Lehrveranstaltungen auch in anderen Formen abgehalten werden. Auf solche Lehrveranstaltungen sind die Vorschriften für diejenige der in den Absatz eins bis 11 erwähnten Typen anzuwenden, der sie am nächsten kommen.
  13. Absatz 13Blockveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt werden.
  14. Absatz 14Zur Abhaltung von Übungen (Absatz 4,) und Praktika (Absatz 7,) sind insbesondere auch die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, zu Prüfungskommissären bestellten Personen durch Erteilung von Lehraufträgen heranzuziehen.
  15. Absatz 15Bei der Gestaltung der Studienpläne ist darauf zu achten, daß jedenfalls für die Pflicht- und Wahlfächer einer Studienrichtung Übungen oder Proseminare und Seminare veranstaltet werden. Für Bewerber um einen Doktorgrad sind besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare (Absatz eins,) und Spezialvorlesungen (Absatz 3,) einzurichten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118711

Alte Dokumentnummer

N7196613918L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P16/NOR12118711

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