(5)Absatz 5In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18 Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (Paragraph 13, Absatz eins,), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz zu bestimmen.