von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Ziffer eins, angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,