Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 10 a, Ärztliches Zeugnis

  1. Absatz einsDas anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund
    1. Ziffer eins
      einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Ziffer eins, angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
    keiner der in Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
  2. Absatz 2Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu betrauen.
  3. Absatz 3Ein von einem Militärarzt (Paragraph 42, Absatz 3, des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Absatz eins und 2 gleichzuachten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118702

Alte Dokumentnummer

N7196613909L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P10a/NOR12118702

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