Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 40.Paragraph 40,
Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden. Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 6, in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. Paragraph 6, Absatz 4, ist anzuwenden.