Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 38.Paragraph 38,
In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (Paragraphen 8 a,, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 6, mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.