Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
15.02.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Kundmachung von Verordnungen
§ 33.Paragraph 33,
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
Im RIS seit
15.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40136167