(1)Absatz einsSachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß Paragraph eins, ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.