(4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 erster Satz) erfolgen. Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen. Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.