Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 9

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.
  3. Absatz 3Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
  4. Absatz 4Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen. Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.
  5. Absatz 4 aLandesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist Paragraph 9, Absatz 7, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
  6. Absatz 4 bLandesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9, VBG betraut werden.
  7. Absatz 4 cLandesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, VBG mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, betraut werden.
  8. Absatz 4 dLandesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
  9. Absatz 5Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
  10. Absatz 6Die Beschäftigung von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen als Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung der Berufsschulvertragslehrperson zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Landesvertragslehrperson als Leiterin oder Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird. Die Länder haben dem Bund den Mehraufwand zu ersetzen, der durch Verwendungen im Sinne dieses Absatzes entsteht.
  11. Absatz 7Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Schlagworte

Bundesverwaltung, Inklusivpädagogik

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40211716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P9/NOR40211716

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