Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 90e Abs. 2 VBG die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (Litera n, Sub-Litera, b, b,), abweichend von Paragraph 90 e, Absatz 2, VBG die Dienstzulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L ist dabei Litera o, zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,