Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 90

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34

Text

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
  2. Absatz 2Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40167752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P90/NOR40167752

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