Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
  2. Absatz 2Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P90/NOR40109227

Navigation im Suchergebnis