Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Aufsichtsrat

Paragraph 86, Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung

kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Höchstzahl der

Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem

Grundkapital

  bis zu ...........  350 000 Euro ... sieben,

  von mehr als .....  350 000 Euro ... zwölf,

  von mehr als .... 3 500 000 Euro ... zwanzig.

  1. Absatz 2Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.
  2. Absatz 3Ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind.
  3. Absatz 4Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Anmerkung

1.) Beachte § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
(Mitbestimmung, Drittelparität).
2.) Zur Kontrolle des Rechnungshofs (Abs. 3) s. Art. 126b B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
3.) ÜR: Art. X §§ 3, 4, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Unvereinbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12040526

Alte Dokumentnummer

N2199853184L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P86/NOR12040526

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