Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

§ 84.
  1. Absatz einsDie Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Absatz 2Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. Absatz 3Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt,
    2. Ziffer 2
      den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt,
    3. Ziffer 3
      eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
    4. Ziffer 4
      Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
    5. Ziffer 5
      Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
    6. Ziffer 6
      Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
    7. Ziffer 7
      Kredit gewährt wird,
    8. Ziffer 8
      bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
  4. Absatz 4Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren seit der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.
  5. Absatz 5Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Abs. 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht oder der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
  6. Absatz 6Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte





Minderheitsrecht

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P84/NOR40109218

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